Richtlinie (EU) 2024/825 · „Empowering Consumers for the Green Transition“

Die EmpCo-Richtlinie, verständlich erklärt

Was die EU beschlossen hat, wen es trifft, was genau verboten wird — und was Sie bis zum 27. September 2026 tun sollten.

Stand: · Inhaltlich verantwortlich: unisigns GmbH · Quellenlinks im Text

Worum geht es?

Die EU-Richtlinie 2024/825 — kurz EmpCo („Empowering Consumers for the Green Transition“, deutsch: „Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel“) — ist das europäische Gesetz gegen Greenwashing. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) und macht bestimmte Umweltwerbung ausnahmslos unzulässig.

Der Hintergrund: Studien der EU-Kommission zeigten, dass über die Hälfte der geprüften Umweltaussagen in der Werbung vage, irreführend oder unbelegt waren. Verbraucher sollen künftig darauf vertrauen können, dass „grüne“ Werbeversprechen stimmen.

Die wichtigsten Termine

  • 26. März 2024 — die Richtlinie ist in Kraft getreten.
  • 19. Februar 2026 — Deutschland hat geliefert: verkündet als Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. I 2026 Nr. 43. Das Gesetz steht — noch vor der EU-Umsetzungsfrist (27. März 2026).
  • 27. September 2026 — ab diesem Tag gelten die neuen Verbote für alle Unternehmen. Das ist der Stichtag.

Was konkret verboten wird

1. Pauschale Umweltaussagen ohne Beleg

Begriffe wie „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann — etwa das EU-Umweltzeichen oder gleichwertige zertifizierte Nachweise. Die bloße Behauptung reicht nicht mehr.

Beispiel Busreisen: „Reisen Sie umweltfreundlich mit dem Bus“ ist künftig angreifbar. Zulässig bleibt die konkrete, belegte Aussage: „Unsere Euro-6-Busse verbrauchen durchschnittlich 2,1 Liter pro Person auf 100 km (TÜV-geprüft 2025)“.

2. „Klimaneutral“ durch Kompensation

Werbeaussagen, die behaupten, ein Produkt oder eine Dienstleistung habe eine neutrale, reduzierte oder positive Klimawirkung, weil CO₂-Zertifikate gekauft oder Emissionen „ausgeglichen“ wurden, sind ausnahmslos verboten — unabhängig davon, wie seriös das Kompensationsprojekt ist. Das trifft die weit verbreiteten Label „klimaneutrale Reise“, „CO₂-neutraler Versand“ oder „klimapositiv“.

3. Nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch gezeigt werden, wenn sie auf einem zertifizierten System beruhen (mit unabhängiger Prüfung) oder von einer Behörde stammen. Selbst gestaltete „Öko-Siegel“ im eigenen Shop oder Katalog sind unzulässig.

4. Gesamtaussagen, die nur auf einen Teilaspekt zutreffen

Wer sein ganzes Unternehmen oder die ganze Reise als umweltfreundlich darstellt, obwohl nur ein einzelner Aspekt zutrifft, wirbt irreführend (Anhang Nr. 4b). Beispiel: „Wir wirtschaften nachhaltig“, während sich das Engagement auf den Recyclingpapier-Katalog beschränkt. Zulässig bleibt die Aussage über genau den Teil, der stimmt: „Unser Katalog wird auf 100 % Recyclingpapier gedruckt“.

5. Gesetzliche Pflichten als Besonderheit

Was gesetzlich ohnehin vorgeschrieben ist, darf nicht als Vorteil oder Extra beworben werden (Anhang Nr. 10a). In der Reisebranche betrifft das vor allem Insolvenzabsicherung und Sicherungsschein, Fahrgast- und Fluggastrechte sowie die gesetzliche Gewährleistung. „Selbstverständlich inklusive Sicherungsschein — unser Plus für Sie“ ist künftig angreifbar; die sachliche Angabe, dass ein Sicherungsschein ausgestellt wird, bleibt selbstverständlich erlaubt.

Außerdem neu

  • Zukunftsversprechen („klimaneutral bis 2040“) brauchen einen öffentlichen, überprüfbaren Umsetzungsplan mit unabhängiger Kontrolle.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen das UWG sind abmahnfähig — durch Wettbewerber, Verbraucher- und Wettbewerbsverbände. Es drohen Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen und Prozesskosten. Die Verbote der fünf Kategorien oben sind „Schwarze-Liste“-Tatbestände — dort steht der Verstoß mit der Formulierung fest, ohne Einzelfallabwägung. Aussagen über künftige Umweltleistung (etwa „klimaneutral bis 2040“) werden dagegen im Einzelfall auf Irreführung geprüft (§ 5 UWG).

Bußgeld — nicht nur Abmahnung

Neben Abmahnungen sieht § 19 UWG Geldbußen bis 50.000 € vor. Im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 kann die Geldbuße bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen — das greift bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. € Jahresumsatz in den betroffenen Mitgliedstaaten; lässt sich der Umsatz nicht ermitteln, sind bis zu 2 Mio. € möglich.

Warum die EU eingegriffen hat

Ein Screening der Europäischen Kommission ergab: Bei über 50 % der geprüften Umweltaussagen fehlten die Informationen, um ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen; in 42 % der Fälle bestand der Verdacht, dass die Angaben falsch und damit irreführend sein könnten. Genau diese Lücke schließt die Richtlinie.

Gerichte entscheiden schon heute so

Die Verbote kommen nicht aus dem Nichts — schon vor dem Stichtag sind Werbeaussagen der Reise- und Verkehrsbranche gekippt worden:

  • Best Western darf den „klimaneutralen Hotelaufenthalt" nicht mehr bewerben.
  • TUI Cruises unterlag der Deutschen Umwelthilfe vor dem Landgericht Hamburg wegen der Werbung mit „2050 dekarbonisierter Kreuzfahrtbetrieb (Net-zero)".
  • Flixbus: „umweltfreundlicher Transport" wurde als rechtswidrig eingestuft.
  • KLM musste die Kampagne „Fly Responsibly" mit dem Slogan „CO₂-neutral reisen — jetzt kompensieren und abheben" einstellen.
  • Eurowings: Werbung für Klimaschutzbeiträge war irreführend (OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 38/25).
  • Lufthansa darf nach einer Klage der Deutschen Umwelthilfe nicht mehr behaupten, Kunden könnten ihre Emissionen bei der Buchung durch nachhaltige Flugkraftstoffe reduzieren.

Auch altes Material ist betroffen

Die Regeln gelten ab dem Stichtag für alles, was dann noch im Umlauf ist — auch für Kataloge, Flyer und Anzeigen, die vorher gedruckt wurden, und für ältere Beiträge auf Website und Social Media. Praktisch heißt das: Restbestände prüfen, gegebenenfalls aus dem Verkehr ziehen, und die eigene Website inklusive Pressespiegel und Blogarchiv durchsehen. Für gedruckte Kataloge gibt es dafür die Katalogprüfung.

Was Sie stattdessen schreiben können

Die meistgestellte Frage ist nicht „was ist verboten?", sondern: „Was schreibe ich denn jetzt hin?" Das Prinzip ist immer gleich — pauschal raus, konkret und belegbar rein:

Das geht nicht mehrDas können Sie stattdessen schreiben
„Reisen Sie umweltfreundlich mit dem Bus"„Im Reisebus reisen Sie mit ca. 2,1 l Kraftstoff pro Person auf 100 km (eigene Flottenmessung 2025)"
„Ihre Reise ist klimaneutral"„Wir berechnen die Emissionen jeder Reise nach GHG-Protokoll und unterstützen das Klimaschutzprojekt X (Gold Standard)"
„Unser Unternehmen ist CO₂-neutral"„Wir haben unsere Emissionen 2025 gegenüber 2020 um 18 % gesenkt (geprüfte Klimabilanz)"
„Nachhaltiges Reisen ist unsere Haltung"„Seit 2024 fahren 12 unserer 18 Busse mit HVO100-Kraftstoff"
„Öko-Hotels ausgewählt"„Alle Partnerhotels dieser Reise tragen das EU Ecolabel oder Green-Key-Zertifikat"
„Grüne Anreise inklusive"„Anreise im Euro-6-Reisebus; auf Wunsch Bahnanreise mit dem Deutschlandticket"
„Umweltschonende Kataloge"„Katalog gedruckt auf 100 % Recyclingpapier mit dem Blauen Engel"
„Wir tun etwas für die Umwelt"„Pro Buchung pflanzen wir über die Stiftung X einen Baum — 4.211 Bäume seit 2023"
Eigenes „Grün-Siegel" im KatalogNur zertifizierte Siegel zeigen (EU Ecolabel, Blauer Engel, Green Key) — mit Zertifikatsnummer
„Klimafreundlich per Bahn"„Bahnanreise mit ca. 29 g CO₂ pro Personenkilometer (UBA-Durchschnittswert 2024) statt 154 g im Pkw"
„Umweltbewusst modernisierte Flotte"„Flottendurchschnitt: Erstzulassung 2022, alle Fahrzeuge Abgasnorm Euro 6"
„Klimaneutral bis 2035"Nur mit öffentlichem, extern kontrolliertem Umsetzungsplan — sonst streichen

Beispielformulierungen — Zahlen und Zertifikate müssen Ihren tatsächlichen, belegbaren Werten entsprechen. Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bestandsaufnahme: Website, Kataloge, Newsletter und Anzeigen auf Umweltaussagen durchsehen — genau das automatisiert unser Prüfdienst.
  2. Umformulieren: pauschal → konkret und belegt. Jede Umweltaussage braucht Zahl, Norm oder zertifizierte Quelle.
  3. „Klimaneutral“ streichen: alle kompensationsbasierten Klimaaussagen ersatzlos entfernen oder durch belegbare Reduktionsaussagen ersetzen.
  4. Siegel prüfen: nur zertifizierte oder behördliche Siegel behalten.
Häufige Fragen

FAQ

Gilt das auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die Richtlinie kennt keine Größenschwelle — sie gilt für jede geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, vom Konzern bis zum Familienbetrieb.

Betrifft das nur Websites?

Nein — Kataloge, Anzeigen, Newsletter, Social Media, Produktverpackungen: jede Werbeaussage gegenüber Verbrauchern. Die Website ist nur der sichtbarste und am leichtesten prüfbare Kanal.

Darf ich „nachhaltig“ überhaupt nicht mehr sagen?

Doch — wenn Sie es belegen können. Verboten ist die pauschale, unbelegte Verwendung als Werbeversprechen. Eine konkrete Aussage mit nachprüfbarem Beleg (Zertifikat, Messwert, Norm) bleibt zulässig.

Wir kompensieren wirklich seriös — dürfen wir damit werben?

Sie dürfen über Ihr Engagement informieren („Wir unterstützen Klimaschutzprojekt X“). Verboten ist die produktbezogene Neutralitäts-Behauptung („Ihre Reise ist dadurch klimaneutral“).

Was ist mit Aussagen über Hotels oder Reiseziele?

Redaktionelle Beschreibungen fremder Orte sind unkritisch. Sobald Sie aber die Umweltqualität eines eingekauften Hotels als Verkaufsargument nutzen, sollten Sie das Zertifikat des Hotels konkret benennen (z. B. Green Key).

Was ist mit bereits gedruckten Katalogen und Prospekten?

Das Gesetz sieht keine Übergangsregelung für Bestandsmaterial vor — ab dem 27.09.2026 gelten die Verbote auch für Kataloge und Prospekte, die weiter verteilt werden. Prüfen Sie Material mit Laufzeit über den Stichtag hinaus jetzt (unsere Katalogprüfung macht genau das) und lassen Sie den Umgang mit bereits ausgeliefertem Material juristisch bewerten.

Gilt das auch für Social Media, Google Ads und Newsletter?

Ja — die Verbote gelten für jede geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, unabhängig vom Kanal: Posts, Anzeigen, Newsletter, auch beauftragter Influencer-Content. Eine Anzeige mit „klimaneutral reisen" ist genauso angreifbar wie dieselbe Aussage auf der Website.

Was kostet ein Verstoß konkret?

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen liegen die zu erstattenden Anwaltskosten je nach Gegenstandswert typischerweise im vierstelligen Bereich pro Abmahnung; dazu kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung — bei erneutem Verstoß werden meist Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro fällig. Teuer wird vor allem die Wiederholung: Jede Fundstelle, die nach der Unterlassungserklärung noch online oder im Umlauf ist, kann die Strafe auslösen.

Ersetzt der EmpCo-Check eine Rechtsberatung?

Nein. Der Check findet Fundstellen und ordnet sie den Verbotskategorien zu — eine schnelle, systematische Bestandsaufnahme. Die verbindliche rechtliche Bewertung Ihrer Formulierungen gehört in anwaltliche Hände.